Was der Rat am Vorschlag zum European Business Wallet geändert hat
Der Text des Rates
Die Pressemitteilung des Rates verweist für seine allgemeine Ausrichtung auf das Ratsdokument ST 7659/26, einen Vermerk des zyprischen Vorsitzes an den Ausschuss der Ständigen Vertreter vom 22. Mai 2026. Dessen Anlage enthält die gesamte Verordnung, wobei Ergänzungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag fett und Streichungen durchgestrichen dargestellt sind.[6][13]
Die folgende Tabelle erfasst die inhaltlichen Änderungen. Die redaktionellen Änderungen, die der Vorsitz ebenfalls vorgenommen hat, etwa geglättete Formulierungen und neu nummerierte Querverweise, lässt sie weg, und sie erfasst weder die Erwägungsgründe noch den Anhang.[13]
Die Zusammenfassung des Rates
In seiner Pressemitteilung hob der Rat fünf Änderungen hervor:
- Interoperabilität: Wallets sollen bestehende nationale Systeme für den Austausch zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verwaltung ergänzen, nicht ersetzen.[6]
- Gleichwertigkeit: Handlungen über eine Wallet behalten ihre rechtliche Gleichwertigkeit mit Papier, nationale verwaltungs- und verfahrensrechtliche Anforderungen bleiben jedoch anwendbar.[6]
- Mandate: Das Berechtigungssystem soll Vollmachten oder gesetzliche Vertretungsbefugnisse nach nationalem Recht oder Unionsrecht nicht berühren.[6]
- Anbieter: eine höhere Hürde, um Wallet-Anbieter zu werden, Durchführungsrechtsakte zu den Unterlagen, die Antragsteller einreichen müssen, und eine stärkere Rolle der nationalen Aufsichtsstellen, wenn ein Anbieter systemisch gegen die Vorschriften verstößt.[6]
- Fristen: bis zu 60 statt 30 Tage für die Prüfung eines Anbieterantrags durch die Aufsichtsstellen, und die Fristen gebündelt und gestrafft.[6]
Anwendungsbereich und Rechtswirkung
| Artikel | Kommissionsvorschlag | Allgemeine Ausrichtung des Rates |
|---|---|---|
| Artikel 2 Anwendungsbereich | Die Verordnung würde die Systeme unberührt lassen, die das Unionsrecht für den Austausch von Dokumenten und Daten zwischen zuständigen Behörden vorschreibt.[1] | Sie würde auch nach nationalem Recht vorgeschriebene Systeme unberührt lassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung nicht berühren.[13] |
| Artikel 3 Begriffsbestimmungen | Wallet-Inhaber würden „bevollmächtigten Vertretern“ „Mandate“ erteilen. Ein Wirtschaftsakteur wäre jede natürliche oder juristische Person oder Gruppe solcher Personen, die in gewerblicher oder beruflicher Eigenschaft handelt.[1] | An die Stelle von Mandaten und bevollmächtigten Vertretern treten „Berechtigungen“, die ein Inhaber Wallet-Nutzern erteilt, um bestimmte Handlungen in einer bestimmten Wallet vorzunehmen. Die Begriffsbestimmung des Wirtschaftsakteurs würde Gesellschaften, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine, Einzelunternehmer und Selbstständige ausdrücklich nennen.[13] |
| Artikel 4 Grundsatz der Gleichwertigkeit | Eine Handlung, die mit einer der Kernfunktionen nach Artikel 5 Absatz 1 vorgenommen wird, hätte dieselbe Rechtswirkung wie dieselbe Handlung, die persönlich, auf Papier oder mit anderen konformen Mitteln vorgenommen wird.[1] | Die Gleichwertigkeit würde an die qualifizierten Vertrauensdienste anknüpfen, die Teil dieser Funktionen sind, und auch für berechtigte Wallet-Nutzer gelten. Nach einem neuen Absatz bleiben bestehende Anforderungen der EU oder der Mitgliedstaaten an elektronische Formate in Verwaltungsverfahren anwendbar.[13] |
Was eine Wallet leisten würde
| Artikel | Kommissionsvorschlag | Allgemeine Ausrichtung des Rates |
|---|---|---|
| Artikel 5 Kernfunktionen | Inhaber könnten mehreren Nutzern die Bedienung ihrer Wallet gestatten, diese Berechtigungen verwalten und widerrufen sowie ihre Daten exportieren.[1] | Berechtigungen, auch rollengebundene, würden Vollmachten oder gesetzliche Vertretungsbefugnisse unberührt lassen. Inhaber könnten ihre Daten auch importieren, sodass sie zwischen Wallet-Anbietern wechseln können.[13] |
| Artikel 6 Technische Merkmale | Das Onboarding eines Inhabers würde aus der Ferne über einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen, mit elektronischer Identifizierung des Vertrauensniveaus „substanziell“ oder „hoch“.[1] | Das Onboarding würde über einen gesetzlichen Vertreter oder eine andere rechtmäßig dazu befugte Person erfolgen, mit elektronischer Identifizierung des Vertrauensniveaus „hoch“. Anbieter müssten außerdem öffentlichen Stellen, die keine Wallet besitzen, eine eindeutige digitale Adresse als eigenständigen Dienst bereitstellen und Wallets für Menschen mit Behinderungen barrierefrei machen.[13] |
Wer eine Wallet anbieten könnte
| Artikel | Kommissionsvorschlag | Allgemeine Ausrichtung des Rates |
|---|---|---|
| Artikel 7 Anforderungen an Anbieter | Anbieter müssten die Anforderungen des Artikels 19a der eIDAS-Verordnung erfüllen; qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter wären davon ausgenommen.[1] | Die Ausnahme für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter wird gestrichen. Innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten würde die Kommission einen Durchführungsrechtsakt darüber erlassen, wie zu bewerten ist, ob ein Anbieter ein Risiko für die Sicherheit der Union darstellt, einschließlich einer Kontrolle durch ein Drittland. Anbieter würden eine aktuelle Risikobewertung vorhalten und ihre Selbstbewertung alle 24 Monate aktualisieren, oder früher nach einem erheblichen Sicherheitsvorfall oder einer wesentlichen Änderung.[13] |
| Artikel 11 Anbieter werden | Ein künftiger Anbieter würde seine Aufsichtsstelle mit einer Konformitätserklärung benachrichtigen. Die Stelle hätte 30 Tage für die Prüfung; ohne inhaltliche Antwort in dieser Zeit würde die Meldung als vollständig gelten. Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter wären von der Prüfung ausgenommen.[1] | Aus der Meldung wird ein Antrag auf Zulassung, gestützt auf einen Selbstbewertungsbericht und eine Risikobewertung; bestehende eIDAS-Konformitätsbewertungsberichte könnten wiederverwendet werden. Die Prüffrist betrüge 60 Tage, und Schweigen würde nicht mehr als Zustimmung gelten: Die Stelle müsste die Verzögerung begründen und die Prüfung innerhalb von höchstens 20 weiteren Tagen abschließen. Das beschleunigte Verfahren für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter wird gestrichen.[13] |
| Artikel 12 Liste der Anbieter | Die Aufsichtsstellen würden der Kommission Änderungen innerhalb von 24 Stunden melden.[1] | Innerhalb von 3 Arbeitstagen. Die Kommission würde einen zugelassenen Anbieter innerhalb von zwei Arbeitstagen in ihre Liste aufnehmen oder einen nicht konformen Anbieter daraus streichen.[13] |
Identifizierung und das Europäische Digitalverzeichnis
| Artikel | Kommissionsvorschlag | Allgemeine Ausrichtung des Rates |
|---|---|---|
| Artikel 8 Identifizierungsdaten des Inhabers | Die Kommission könnte Durchführungsrechtsakte mit Anforderungen an die Identifizierungsdaten der Inhaber erlassen, müsste es aber nicht.[1] | Die Kommission müsste sie erlassen, und zwar innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten. Die Mitgliedstaaten könnten zudem eine Vermittlungsplattform melden, die im Namen ihrer authentischen Quellen handelt.[13] |
| Artikel 9 Einheitliche Kennungen | Ein Inhaber ohne europäische eindeutige Kennung (EUID) würde eine einheitliche Kennung erhalten, die durch einen Durchführungsrechtsakt geschaffen wird.[1] | Diese Kennung würde auf Antrag erstellt oder dann, wenn dem Inhaber eine Wallet bereitgestellt wird.[13] |
| Artikel 10 Europäisches Digitalverzeichnis | Nur Wallet-Inhaber, ihre bevollmächtigten Vertreter und Wallet-Anbieter könnten auf das Verzeichnis zugreifen. Anbieter würden Änderungen innerhalb eines Arbeitstags weitergeben.[1] | Legt Mindesteinträge fest (amtlicher Name, einheitliche Kennung, digitale Adresse, Niederlassungsland), nimmt öffentliche Stellen ohne eigene Wallet auf, öffnet den Zugang für Behörden der Mitgliedstaaten und verpflichtet Anbieter, die Angaben der Inhaber mindestens alle 72 Stunden zu prüfen.[13] |
Aufsicht und Sanktionen
| Artikel | Kommissionsvorschlag | Allgemeine Ausrichtung des Rates |
|---|---|---|
| Artikel 13 Beaufsichtigung | Die bereits nach eIDAS benannten Aufsichtsstellen würden Wallet-Anbieter beaufsichtigen und könnten nicht konforme Anbieter von der Liste streichen. Handelte eine nationale Behörde nicht, könnte die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Abhilfemaßnahmen erlassen, einschließlich einer vorübergehenden Suspendierung.[1] | Jeder Mitgliedstaat würde eine zuständige Behörde benennen, eine neue oder eine bestehende, oder im Einvernehmen eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat. Die Aufsichtsstellen würden der Kommission Verstöße melden, statt Anbieter selbst zu streichen. Die Kommission könnte nur bei systematischen Verstößen eingreifen, gemeinsam mit der Aufsichtsstelle, und einen Anbieter durch Beschluss vorübergehend suspendieren, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Abhilfe gegeben hat. Die Mitgliedstaaten könnten entscheiden, ob Geldbußen für nationale Behörden gelten; die Obergrenze von 2 % des weltweiten Jahresumsatzes bleibt unverändert.[13] |
| Artikel 15 Beaufsichtigung von Einrichtungen der Union | Die Kommission würde jede Einrichtung der Union beaufsichtigen, die Wallets bereitstellt.[1] | Die Kommission würde Einrichtungen der Union mit Ausnahme der Organe der Union beaufsichtigen und dabei in völliger Unabhängigkeit handeln.[13] |
Öffentliche Stellen
| Artikel | Kommissionsvorschlag | Allgemeine Ausrichtung des Rates |
|---|---|---|
| Artikel 16 Pflichten öffentlicher Stellen | 24 Monate nach Inkrafttreten müssten öffentliche Stellen es Unternehmen ermöglichen, sich mit einer Wallet zu identifizieren, zu signieren oder zu siegeln, Dokumente einzureichen und Mitteilungen zu senden oder zu empfangen. Für Dokumente und Mitteilungen bräuchten sie eine eigene Wallet mit qualifizierter elektronischer Zustellung. Bestehende Alternativen könnten bis 36 Monate nach Inkrafttreten an ihre Stelle treten.[1] | Die feste Frist, die Pflicht, eine Wallet zu besitzen, und die Ausnahmeregelung werden gestrichen. Die Mitgliedstaaten würden geeignete organisatorische und technische Maßnahmen ergreifen, und die Pflicht würde zwei Jahre nach dem Geltungsbeginn der letzten Durchführungsrechtsakte gelten (siehe Artikel 22).[13] |
Drittländer
| Artikel | Kommissionsvorschlag | Allgemeine Ausrichtung des Rates |
|---|---|---|
| Artikel 17 Wallets aus Drittländern | Die Kommission könnte Wallets oder Rahmen aus Drittländern nach einer Bewertung als gleichwertig anerkennen, wenn sie mit dem eIDAS-Vertrauensrahmen interoperabel sind.[1] | Sie müssten zudem ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, und die Bewertung müsste mindestens Datenschutz, Cybersicherheit und die Unabhängigkeit von der Kontrolle durch Regierungen mit hohem Risiko berücksichtigen.[13] |
| Artikel 18 Unternehmen außerhalb der Union | Die Mitgliedstaaten würden zusammenarbeiten, damit kein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen mehr als einen Satz Identifizierungsdaten erhält.[1] | Dies würden die nationalen Aufsichtsstellen übernehmen, die dafür das Europäische Digitalverzeichnis nutzen könnten. Auch die Identität des Vertreters, der das Onboarding durchführt, würde überprüft.[13] |
Überprüfung und Zeitplan
| Artikel | Kommissionsvorschlag | Allgemeine Ausrichtung des Rates |
|---|---|---|
| Artikel 21 Bewertung und Überprüfung | Die Kommission würde drei Jahre nach Inkrafttreten über die Verordnung berichten.[1] | Fünf Jahre nach Inkrafttreten, und der Bericht würde, soweit verfügbar, Zeit- und Kosteneinsparungen, die Verbreitung sowie eine gesonderte Bewertung der Auswirkungen auf Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen abdecken.[13] |
| Artikel 22 Inkrafttreten und Anwendung | Die Verordnung würde ein Jahr nach Inkrafttreten gelten.[1] | Einige Bestimmungen, darunter die zu Durchführungsrechtsakten und zur Aufsicht, würden ab Inkrafttreten gelten, der Großteil der Verordnung ein Jahr nach dem Geltungsbeginn des letzten der aufgeführten Durchführungsrechtsakte und Artikel 16 zwei Jahre danach. Die meisten Durchführungsrechtsakte wären innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten fällig. Keines dieser Daten ist bekannt, weil die Verordnung nicht angenommen wurde.[13] |
Und das Europäische Parlament?
Das Parlament hat seinen Standpunkt noch nicht festgelegt. Sein federführender Ausschuss, ITRE, stimmte am 10. September 2026 für die Annahme seines Berichts und die Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen, und der Bericht (A10-0240/2026) wurde am 23. September 2026 für das Plenum eingereicht. Laut der Verfahrensakte des Parlaments wartet das Dossier auf den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung.[4]
Diese Seite vergleicht nur den Text des Rates. Die Änderungen des Parlaments würden daneben ergänzt, sobald das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat. Stand des Dossiers ansehen
